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Das Grundpfandrecht ist der Stützpfeiler der Immobilienfinanzierung.
Ein eingetragenes Grundpfandrecht bildet für Hypothekendarlehen
die sachliche Pfändungsgrundlage zur Kreditsicherung durch Immobilien.
Wird der Kredit durch den Kreditnehmer nicht mehr bedient, werden also Zins- oder
auch Tilgungszahlungen ausgesetzt, so hat der Kreditgeber über das Grundpfandrecht
das Mittel in der Hand, die Immobilie zu verkaufen und so seine Kreditschulden
einzutreiben.
Das Grundpfandrecht ist in den verschiedenen Ländern
unterschiedlich, jedoch oft ähnlich geregelt. Das
deutsche Recht kennt verschiedene Arten von Grundpfandrechten:
die Grundschuld (§ 1191 BGB), die Hypothek (§
1113 BGB) und die Rentenschuld (§ 1199 BGB). Der
Zweck den das Grundpfandrecht ausübt, ist dabei
immer in der Kreditsicherung zu sehen. Ein Grundpfandrecht
fällt dabei in die generelle Kategorie der dinglichen
Verwertungsrechte. Durch eine Zwangsversteigerung, seltener
aber auch möglich durch eine Zwangsverwaltung,
kann das Grundpfandrecht vom Gläubiger geltend
gemacht werden. Der Kreditnehmer kann Erlöse, die
über die nötigen Tilgungs- und Zinsleistungen
hinausgehen, dann zurückerhalten.
Gegenüber anderen Gläubigern hat der Inhaber
eines Grundpfandrechts eine bevorzugte Stellung. Die
Hypothek hat heute ihre Bedeutung weitestgehend verloren,
Regelfall für das Grundpfandrecht ist die Grundschuld.
Das Grundpfandrecht wird üblicherweise in das Grundbuch
eingetragen. Grundlasten, die ebenfalls ins Grundbuch
eingetragen werden, sind jedoch vom Grundpfandrecht
zu unterscheiden.
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