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Das Recht im Sinne herrschaftlicher Rechtsordnungen mit gesetzgebender Institution
wird allgemein als objektives Recht bezeichnet. Als solches besteht es aus der
Gesamtheit der Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich
in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die
Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt diese Rechtssysteme des
objektiven Rechts wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten
in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und
Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende
Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert
werden.
Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Normadressaten
im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie
Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines
Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.
Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste
Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus
dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer
mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch
im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle
Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht
hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die
rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht
ein überpositives Recht gegenüber, ein ewig gültiges, dem menschlichen
Einfluss entzogenes Recht, das seine Gültigkeit von der Natur des Menschen
oder einer höheren Macht (Vernunft, Natur oder Gott) ableitet und nicht legitim
durch staatliche Gesetzgebung geändert werden kann.
Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht vor allem das Strafrecht
staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht
eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden
sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark
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